Neue Regeln für Performance Fees von Investmentfonds

29.06.2020

Aktiv gemanagte Fonds sehen oftmals eine Erfolgsgebühr (Performance Fee) für das Management vor. Zwei Modelle herrschen vor: Beim ersten wird die Gebühr fällig, wenn ein bestimmter Vergleichsindex (Benchmark) übertroffen wird; hier ist es natürlich von wesentlicher Bedeutung, welche Benchmark gewählt wird. Einige Fonds kombinieren dieses Prinzip mit einer High-WaterMark, das heißt, dass frühere Höchststände übertroffen werden müssen, ehe die Performance Fee fließt. Das zweite Modell orientiert sich an einer Mindestrendite (Hurdle Rate), die erreicht werden muss. Besonders ambitionierte Fonds legen sogar sowohl Benchmark und High-Water-Mark als auch Hurdle Rate zugrunde. Problematisch allerdings: Wenn es starke Verluste gab, die von einer Aufholjagd gefolgt werden, kann eine Erfolgsgebühr fällig werden, bevor die Verluste wettgemacht sind.

Die europäische Marktaufsicht Esma hat nun jedoch die Regulierung erfolgsabhängiger Gebühren bei Investmentfonds verschärft – zum Vorteil der meisten Anleger. Eine Erfolgsgebühr kann künftig nur noch einbehalten werden, wenn der Vergleichsindex und gegebenenfalls die Hurdle Rate auf Fünf-Jahres-Sicht getoppt wurde. Die Neuregelung orientiert sich am deutschen Modell, das die BaFin bereits 2012 eingeführt hat. In Zukunft müssen sich auch nach ausländischem Recht aufgelegte Fonds danach richten, die in Deutschland ebenfalls in großer Zahl vertrieben werden – meist nach irländischem oder luxemburgischem Recht.

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