Eigentümerwechsel in der Wohngebäudeversicherung

Fragen und Antworten

Das Haus ist für viele Menschen ihr wertvollster Besitz. Deshalb gehört zu jedem Eigenheim eine Wohngebäudeversicherung. Ein Schaden kann richtig teuer werden und die eigenen finanziellen Mittel schnell übersteigen. In vielen Fällen ist ein Hausbrand ein wirtschaftlicher Totalschaden, welcher für die meisten Menschen ohne die Leistung einer Versicherung existenzbedrohend wäre.

Deshalb ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Potenzielle Hauskäufer sollten sich früh mit dem Thema Versicherung auseinandersetzen. Die häufigsten Fragen zum Thema “Eigentümerwechsel in der Wohngebäudeversicherung” und welche Punkte zu beachten sind haben wir für Sie zusammengetragen: 

Was passiert mit der Gebäudeversicherung beim Kauf/Verkauf eines Hauses?

Die bestehende Wohngebäudeversicherung wird bei Erwerb eines Hauses mit übernommen. Mit Eintragung im Grundbuch geht die Police zur Wohngebäudeversicherung auf den Käufer (Erwerber) über. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 95 VVG) und soll eine Versicherungslücke verhindern. 

Zu beachten:
Erst mit der Eintragung in das Grundbuch ist der Erwerb bzw. die Veräußerung einer Immobilie abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Rede von Käufer und Verkäufer und erst danach von Erwerber und Veräußerer.

Wann muss der Kauf/Verkauf eines Hauses der Versicherung gemeldet werden?

Eine Kopie der Grundbucheintragung ist ein gültiger Nachweis des Eigentümerwechsels. Der Erwerber und auch der Veräußerer sind verpflichtet, den Eigentümerwechsel der zuständigen Versicherung zu melden. 

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Eigentümerwechsel?

Ja. Der Erwerber ist nicht verpflichtet, sich langfristig an die Versicherung des Vorbesitzers zu binden und hat ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Mit dem Tag der Grundbucheintragung beginnt die Frist des Sonderkündigungsrechtes. Sollte der neue Eigentümer keine Kenntniss von der Versicherung haben, dann läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Versicherung erfährt.

Zu beachten:
Eine Kündigung der Gebäudeversicherung ist erst ab Grundbucheintragung möglich. Es kann nicht vorsorglich (z. B. nach dem notariellen Kaufvertrag) gekündigt werden. Sollte das Sonderkündigungsrecht nicht innerhalb der einmonatigen Frist wahrgenommen werden, bleibt die Wohngebäudeversicherung bestehen. Der nächstmögliche Kündigungstermin ist fristgerecht zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.

Zu beachten:
Auch der Versicherer hat bei Eigentümerwechsel ein Sonderkündigungsrecht, welches innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Eigentumswechsels angewendet werden kann.

Der Verkäufer besitzt kein Sonderkündigungsrecht.

Wer bezahlt die Prämie zur Wohngebäudeversicherung?

Solange der Vertrag weiter und der Erwerber nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, haften sowohl Erwerber als auch Veräußerer des Hauses gemeinsam für den Versicherungsbeitrag des laufenden Versicherungsjahres. Hier tritt nach dem Gesetz die gesamtschuldnerische Haftung in Kraft. 

Der Versicherungsvertrag wird mit dem Veräußerer abgerechnet, wenn der Vertrag mit sofortiger Wirkung von dem Erwerber (oder auch dem Versicherer) gekündigt wird.

Unsere Empfehlung:
Die Zahlung der Beiträge sollte bereits vor Vertragsumschreibung (Grundbucheintragung) zwischen Käufer und Verkäufer geregelt werden, um Unstimmigkeiten vorzubeugen. 

Was passiert bei einem Eigentümerwechsel durch Erbschaft?

Wenn ein Gebäude vererbt wird, geht automatisch die Versicherung auf den/die Erben über. Bereits mit dem Tod des Erblassers erfolgt per Gesetz (§ 1922, 1967 des BGB) der Eigentumswechsel. bereits mit dem Tod des Erblassers. In diesem Fall besteht kein Sonderkündigungsrecht für die Wohngebäudeversicherung, weder für den Hauserben, noch für den Versicherer. Erben weisen sich per Erbschein als neue Eigentümer aus.

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