Ja. Der Erwerber ist nicht verpflichtet, sich langfristig an die Versicherung des Vorbesitzers zu binden und hat ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Mit dem Tag der Grundbucheintragung beginnt die Frist des Sonderkündigungsrechtes. Sollte der neue Eigentümer keine Kenntniss von der Versicherung haben, dann läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Versicherung erfährt.
Zu beachten:
Eine Kündigung der Gebäudeversicherung ist erst ab Grundbucheintragung möglich. Es kann nicht vorsorglich (z. B. nach dem notariellen Kaufvertrag) gekündigt werden. Sollte das Sonderkündigungsrecht nicht innerhalb der einmonatigen Frist wahrgenommen werden, bleibt die Wohngebäudeversicherung bestehen. Der nächstmögliche Kündigungstermin ist fristgerecht zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Zu beachten:
Auch der Versicherer hat bei Eigentümerwechsel ein Sonderkündigungsrecht, welches innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Eigentumswechsels angewendet werden kann.
Der Verkäufer besitzt kein Sonderkündigungsrecht.